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Pflichtbeitrag

1927 wurde in Tirol per Gesetz der Pflichtbeitrag als eine von der am Tourismus direkt oder indirekt partizipierenden Wirtschaft zu leistende Abgabe eingeführt, wogegen die von den Gästen zu tragende, im folgenden unter dem Terminus technicus Nächtigungsabgabe behandelte Einnahmequelle auf die bereits im 16. Jahrhundert eingehobene Kurtaxe als Entgelt für die Inanspruchnahme kurörtlicher Leistungen und Veranstaltungen zurückgeht. Für die Einhebung des Pflichtbeitrags ist neben der bereits erwähnten Ortsklassenregelung die Einteilung der Unternehmer/Selbständigen in Beitragsgruppen/-klassen, in denen, je nach wirtschaftlicher Nähe zum Tourismus, unterschiedliche Prozentanteile des Umsatzes als Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Unternehmer herangezogen werden, ein tragendes Prinzip.Entsprechend dem historischen Herkommen und dem finanzwissenschaftlichen Charakter der Abgaben lässt sich sowohl beim Pflichtbeitrag als auch bei der Nächtigungsabgabe eine Zweckbindung ableiten: Die Nächtigungsabgabe ist zur Bedeckung des örtlichen, für die Gäste getätigten Tourismusaufwandes (Wegenetz, Beschilderung, usw.) heranzuziehen. Analog soll der von der Wirtschaft zu tragende Pflichtbeitrag für Maßnahmen, die der Tourismuswirtschaft zugutekommen, verwendet werden, worunter vor allem Werbeaufwendungen zu verstehen sind. Diese Zweckbindung ist allerdings in der touristischen Praxis vielfach durchbrochen oder zumindest verwässert, teilweise ex lege auch gar nicht vorgesehen.

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